Rechtliches & Finanzen
Hier findest du die offiziellen Dokumente und Richtlinien unseres Vereins transparent aufgeschlüsselt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KulturWerkstatt Möser". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Möser.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung (AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Film- und Theaterabende)
- Förderung lokaler Künstler, kultureller Gruppen und Initiativen
- Projekte zur Erforschung, Dokumentation und Präsentation der Lokalgeschichte
- Kooperation mit Schulen sowie kirchlichen, kommunalen und kulturellen Einrichtungen
- Workshops und kulturelle Bildungsangebote
- Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur im Wege einer Satzungsänderung gemäß § 12 beschlossen werden.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener notwendiger Auslagen.
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und stimmberechtigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand)
- Ausschluss
- Tod (bei juristischen Personen: Auflösung)
- Auflösung des Vereins
Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Ein Ausschluss ist möglich bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit werden durch Beitragsordnung geregelt.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Einladung erfolgt mit zweiwöchiger Frist schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Regelung des § 13.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Das Protokoll ist durch den Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle drei Vorstandsmitglieder. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform erfolgen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis.
§ 11 Konfliktlösung
Bei vereinsinternen Streitigkeiten soll zunächst eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
§ 12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung angekündigt sind.
- Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
- Änderungen aufgrund von Beanstandungen durch Registergericht oder Finanzamt kann der Vorstand beschließen; sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen 75% aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat. Über den Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
| Mitgliedsklasse | Jahresbeitrag |
|---|---|
| 🧑 Erwachsene | 24,00 EUR |
| 👦 Ermäßigt (Kinder und Jugendliche bis einschließlich zum 14. Lebensjahr, Schüler, Studierende und Rentner) | 18,00 EUR |
| 🏢 Juristische Personen | 30,00 EUR |
| ⭐ Ehrenmitglieder | Beitragsfrei |
📅 Fälligkeit
Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Juni eines Jahres zu entrichten.
🏦 Zahlungsweise
Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Vereinskonto.